I. Der Beteiligten zu 1 gehört eine Eigentumswohnung. Als Inhalt des Sondereigentums ist im Grundbuch eingetragen, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung ein Sondernutzungsrecht an einem genau gekennzeichneten Grundstücksteil zusteht; der Eigentümer ist auch berechtigt, auf diesem Grundstücksteil "eine Garage zu errichten, die ebenfalls dem Sondernutzungsrecht unterliegt".
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