BayObLG - Beschluß vom 30.04.1997
2Z BR 5/97
Normen:
BGB § 1018, § 1090 ; GBO § 18 ; WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 125
NJW-RR 1997, 1236
WuM 1997, 386
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3772/96
AG - Grundbuchamt - Landsberg am Lech,

Keine Aufforderung zur inhaltlichen Rechtsänderung durch Zwischenverfügung - Keine Belastung von Wohnungseigentum mit auf Sondernnutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum beschränkter Dienstbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 5/97

DRsp Nr. 1997/4646

Keine Aufforderung zur inhaltlichen Rechtsänderung durch Zwischenverfügung - Keine Belastung von Wohnungseigentum mit auf Sondernnutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum beschränkter Dienstbarkeit

»1. Mit einer Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, das Recht, dessen Eintragung beantragt ist, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen oder die Eintragungsbewilligung von unmittelbar Betroffenen nachträglich beizubringen. 2. Der Senat bleibt dabei, daß ein Wohnungseigentum nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden kann, deren Ausübungsbereich ausschließlich das Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum ist (Bestätigung von BayObLGZ 1974, 396 und BayObLG DNotZ 1990, 496).«

Normenkette:

BGB § 1018, § 1090 ; GBO § 18 ; WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beteiligten zu 1 gehört eine Eigentumswohnung. Als Inhalt des Sondereigentums ist im Grundbuch eingetragen, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung ein Sondernutzungsrecht an einem genau gekennzeichneten Grundstücksteil zusteht; der Eigentümer ist auch berechtigt, auf diesem Grundstücksteil "eine Garage zu errichten, die ebenfalls dem Sondernutzungsrecht unterliegt".