BayObLG - Beschluß vom 27.03.1997
2Z BR 121/96
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 301 § 321 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 399
WuM 1997, 399
Vorinstanzen:
LG München II,
AG Garmisch-Partenkirchen,

Keine Urteilsergänzung bei fehlender Erwähnung eines Antrags - Beschwer bei versehentlicher oder unzulässiger Teilentscheidung - Außerordentliche Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 121/96

DRsp Nr. 1997/3570

Keine Urteilsergänzung bei fehlender Erwähnung eines Antrags - Beschwer bei versehentlicher oder unzulässiger Teilentscheidung - Außerordentliche Beschwerde

»1. Wird ein Antrag weder in der Darstellung des Sachverhalts (Verfahrensgeschichte) noch in der rechtlichen Würdigung erwähnt, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor.2. Die durch eine Teilentscheidung geschaffene Beschwer ist auch dann für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels maßgebend, wenn die Teilentscheidung versehentlich oder in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise erlassen worden ist, weil kein Grund für eine Verfahrenstrennung oder für eine Teilentscheidung bestand. Bleibt die Beschwer des Rechtsmittelführers hinter dem gesetzlichen Mindestbetrag zurück, ist die Anfechtung der Entscheidung grundsätzlich unzulässig.3. Zu den Voraussetzungen einer sog. außerordentlichen Beschwerde.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 301 § 321 ;

Gründe: