E. Materielle Regelungen

Autor: Weber

I. Grundsatz

20.66

Da eine dem § 48 Abs. 5 WEG entsprechende Vorschrift für die Anwendung der neuen materiellrechtlichen Vorschriften fehlt, sind ab dem 01.12.2020 die geänderten materiellrechtlichen Vorschriften des I. Teils des WEG anzuwenden, und zwar auch auf bereits anhängige Verfahren,133)

soweit sich aus § 48 Abs. 5 WEG nichts anderes ergibt oder in Ausnahmefällen eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG geboten ist.134) Hinsichtlich der materiellrechtlichen Bestimmungen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung mit ihrer Verkündung in Geltung gesetzt wird und umfassend Geltung beansprucht. Das neue Recht ist im Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden. Die geänderte Rechtslage hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Sachverhalte.