I. Die Vollstreckungsgläubigerin ist Verwalterin einer Wohnanlage und handelt für die Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft. Der Vollstreckungsschuldner ist Wohnungseigentümer. Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts (Wohnungseigentumsgerichts) vom 20.8.1992 wurde dem Vollstreckungsschuldner verboten, ohne Abschluß eines Mietvertrages mit den Wohnungseigentümern einen bestimmten, näher bezeichneten Pkw-Abstellplatz zu benutzen. Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts vom 25.9.1995 wurde auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin dem Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld von 5 000 DM, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft, für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
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