BayObLG - Beschluß vom 07.05.1997
2Z BR 56/97
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 402
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9905/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 804/94

Schwerwiegende Verfahrensverstöße als selbständige Beschwerdegründe

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 56/97

DRsp Nr. 1997/4772

Schwerwiegende Verfahrensverstöße als selbständige Beschwerdegründe

»Schwerwiegende Verfahrensverstöße stellen auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen dann einen selbständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen, also neu ist, und die Beschwerdeentscheidung darauf beruht.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Vollstreckungsgläubigerin ist Verwalterin einer Wohnanlage und handelt für die Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft. Der Vollstreckungsschuldner ist Wohnungseigentümer. Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts (Wohnungseigentumsgerichts) vom 20.8.1992 wurde dem Vollstreckungsschuldner verboten, ohne Abschluß eines Mietvertrages mit den Wohnungseigentümern einen bestimmten, näher bezeichneten Pkw-Abstellplatz zu benutzen. Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts vom 25.9.1995 wurde auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin dem Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld von 5 000 DM, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft, für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.