BayObLG - Beschluß vom 02.02.1995
2Z BR 120/94
Normen:
BGB § 138 ; WEG § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 9
BayObLGZ 1995, 42
FGPrax 1995, 18
NJW 1995, 1512
WuM 1995, 329
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 30 T 1613/94

Sittenwidrigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der das Halten von Hunden in der Wohnanlage untersagt

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 120/94

DRsp Nr. 1995/3347

Sittenwidrigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der das Halten von Hunden in der Wohnanlage untersagt

»Ein unangefochten gebliebener Beschluß der Wohnungseigentümer, der das Halten von Hunden in der Wohnanlage untersagt, ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von KG NJW 1992, 2577).«

Normenkette:

BGB § 138 ; WEG § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung im Jahre 1991 gekauft und vermietet. Ihre Mieterin hält einen Hund.

Am 1.8.1974 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Hausordnung dahin zu ändern und zu ergänzen, daß die Hundehaltung in der Wohnanlage grundsätzlich untersagt ist. Im Hinblick auf die Hundehaltung in der Wohnung der Antragsgegner, die trotz Hinweises auf den Eigentümerbeschluß vom Jahr 1974 nicht abgestellt wurde, beschlossen die Wohnungseigentümer am 18.5.1992 erneut, daß in der Anlage keine Hunde gehalten werden dürfen.