I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung im Jahre 1991 gekauft und vermietet. Ihre Mieterin hält einen Hund.
Am 1.8.1974 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Hausordnung dahin zu ändern und zu ergänzen, daß die Hundehaltung in der Wohnanlage grundsätzlich untersagt ist. Im Hinblick auf die Hundehaltung in der Wohnung der Antragsgegner, die trotz Hinweises auf den Eigentümerbeschluß vom Jahr 1974 nicht abgestellt wurde, beschlossen die Wohnungseigentümer am 18.5.1992 erneut, daß in der Anlage keine Hunde gehalten werden dürfen.
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