BayObLG - Beschluß vom 09.10.1997
2Z BR 90/97
Normen:
WEG § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 16
WuM 1997, 690
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15062/96
AG München UR II 343/96 ,

Übertragung des Mitgebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums bei Vermietung des Sondereigentums - Unzulässige Nutzung einer Kinderspielfläche durch entgeltlich betreute Kinder

BayObLG, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 90/97

DRsp Nr. 1997/9378

Übertragung des Mitgebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums bei Vermietung des Sondereigentums - Unzulässige Nutzung einer Kinderspielfläche durch entgeltlich betreute Kinder

»1. Das Recht eines Wohnungs- oder Teileigentümers, sein Sondereigentum zu vermieten, schließt die Befugnis ein, das ihm zustehende Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Mieter zu übertragen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Mitgebrauch derjenigen gemeinschaftlichen Einrichtungen, die für die Nutzung des Sondereigentums nicht notwendig sind.2. Eine im Aufteilungsplan als Kinderspielplatz bezeichnete Grundstücksfläche ist grundsätzlich zur Nutzung als Spielmöglichkeit für die in der Anlage wohnenden Kinder bestimmt. Die Nutzung durch eine größere Anzahl von Kindern, die in einem Teileigentum gegen Entgelt betreut werden, wird von dieser Zweckbestimmung nicht gedeckt.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 ;

Gründe: