I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus 146 Ferienhäusern, einem Verwaltungsgebäude, Freizeiteinrichtungen u.a. besteht.
In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:
Jeder Sondereigentümer hat sein Sondereigentum samt Sondernutzungsrecht und Anteil am Gemeinschaftseigentum und den Gemeinschaftseinrichtungen zur Nutzung im Rahmen eines Feriendorfbetriebes zur Verfügung zu stellen. Die Häuser dürfen nur als Ferienhäuser verwendet werden. Der Betrieb von Ferienhäusern bedeutet insbesondere, daß diese Häuser ganzjährig an ständig wechselnde Gäste zum Gebrauch überlassen werden, und daß die Begründung eines Dauerwohnsitzes ausgeschlossen ist.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|