BayObLG - Beschluß vom 20.11.1997
2Z BR 112/97
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 201
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 908/97 ,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - UR II 19/96 ,

Umsetzung einer gemeinschaftlichen Gebrauchsregelung durch Wohnungseigentümer - Ferienwohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 112/97

DRsp Nr. 1998/1576

Umsetzung einer gemeinschaftlichen Gebrauchsregelung durch Wohnungseigentümer - Ferienwohnanlage

»Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Wohnungseigentümer ihre Wohnungen nur als Ferienhäuser, die ganzjährig an ständig wechselnde Gäste zum Gebrauch überlassen werden, nutzen dürfen, so steht es jedem Wohnungseigentümer frei, ob er sich selbst um Feriengäste bemüht, ob er einen Makler beauftragt oder die Wohnung zum Zweck der Weitervermietung an einen gewerblichen Unternehmer verpachtet.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus 146 Ferienhäusern, einem Verwaltungsgebäude, Freizeiteinrichtungen u.a. besteht.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:

Jeder Sondereigentümer hat sein Sondereigentum samt Sondernutzungsrecht und Anteil am Gemeinschaftseigentum und den Gemeinschaftseinrichtungen zur Nutzung im Rahmen eines Feriendorfbetriebes zur Verfügung zu stellen. Die Häuser dürfen nur als Ferienhäuser verwendet werden. Der Betrieb von Ferienhäusern bedeutet insbesondere, daß diese Häuser ganzjährig an ständig wechselnde Gäste zum Gebrauch überlassen werden, und daß die Begründung eines Dauerwohnsitzes ausgeschlossen ist.