BayObLG - Beschluß vom 07.08.1997
2Z BR 80/97
Normen:
BGB §§ 242, 1004 ; ZPO § 355 ; FGG § 15 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 220
NJW-RR 1998, 301
NZM 1998, 120
WuM 1998, 49
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4638/95
AG Rosenheim 10 UR II 11/95 ,

Unterlassungsanspruch bei zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums - Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei Klage im Interesse eines geschäftlichen Konkurrenten - Parteivernehmung von Verfahrensbeteiligten - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

BayObLG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 80/97

DRsp Nr. 1997/9739

Unterlassungsanspruch bei zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums - Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei Klage im Interesse eines geschäftlichen Konkurrenten - Parteivernehmung von Verfahrensbeteiligten - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

»1. Dem Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch geltendgemacht wird, um einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschalten. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch zwar nicht von einem Konkurrenten, aber doch allein in dessen Interesse geltendgemacht wird.2. Ein formell und materiell am Wohnungseigentumsverfahren Beteiligter kann nur nach den Grundsätzen der Parteivernehmung, nicht aber als Zeuge vernommen werden.3. Wählt das Gericht den Strengbeweis, so ist auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu beachten.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 1004 ; ZPO § 355 ; FGG § 15 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe: