BayObLG - Beschluß vom 23.05.1997
2Z BR 44/97
Normen:
BGB § 226, § 242, § 276, § 1004 Abs. 1 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
GewArch 1998, 77
WuM 1997, 461
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,
AG Ingolstadt,

Unterlassungsanspruch bei zweckwidriger Nutzung von Teileigentum trotz Vermietung - Gaststätte statt Laden - Schadensersatzansprüche gegen Teileigentümer

BayObLG, Beschluß vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 44/97

DRsp Nr. 1997/6453

Unterlassungsanspruch bei zweckwidriger Nutzung von Teileigentum trotz Vermietung - Gaststätte statt Laden - Schadensersatzansprüche gegen Teileigentümer

»1. Der Anspruch, die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Laden ausgewiesenen Teileigentums als Gaststätte zu unterlassen, kann auch dann gegen den Teileigentümer geltend gemacht werden, wenn das Teileigentum vermietet ist. Zur Rechtsmißbräuchlichkeit und Verwirkung des Unterlassungsanspruchs.2. Der Unterlassungsanspruch kann als Individualanspruch von jedem Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden. 3. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Laden stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. 4. Die Nutzung eines Teileigentums durch den Mieter entgegen den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer kann Schadensersatzansprüche gegen den Teileigentümer zur Folge haben.«

Normenkette:

BGB § 226, § 242, § 276, § 1004 Abs. 1 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 3 ;

Gründe: