BayObLG - Beschluß vom 25.06.1997
2Z BR 90/96
Normen:
BGB § 873, § 877, § 1004 ; Italienisches Zivilgesetzbuch Art. 177, 180; WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997, 191
WuM 1997, 515
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Verfahrensführungsbefugnis eines italienischen Ehegatten als Miteigentümer von Wohnungseigentum in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht - Kein Unterlassungsanspruch bei Speichernutzung zu Wohnzwecken aufgrund bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 90/96

DRsp Nr. 1997/6452

Verfahrensführungsbefugnis eines italienischen Ehegatten als Miteigentümer von Wohnungseigentum in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht - Kein Unterlassungsanspruch bei Speichernutzung zu Wohnzwecken aufgrund bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses

»1. Zur Verfahrensführungsbefugnis eines italienischen Ehegatten, der als Miteigentümer eines Wohnungseigentums in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht im Grundbuch eingetragen ist. 2. Die Unterlassung der Nutzung eines im Grundbuch als Speicher bezeichneten Teileigentums zu Wohnzwecken kann nicht verlangt werden, wenn die Wohnungseigentümer diese Nutzung durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß gebilligt haben.«

Normenkette:

BGB § 873, § 877, § 1004 ; Italienisches Zivilgesetzbuch Art. 177, 180; WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Der Antragsteller und seine Ehefrau (die weitere Beteiligte zu 1) sind als Miteigentümer von Wohnungseigentum in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen.