BayObLG - Beschluß vom 24.02.1997
2Z BR 89/96
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 346
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Aichach,

Versagung der Genehmigung zur Gewerbe- oder Berufstätigkeit in Eigentumswohnung aus wichtigem Grund - Kinderarztpraxis im zweiten Stock

BayObLG, Beschluß vom 24.02.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 89/96

DRsp Nr. 1997/3419

Versagung der Genehmigung zur Gewerbe- oder Berufstätigkeit in Eigentumswohnung aus wichtigem Grund - Kinderarztpraxis im zweiten Stock

»1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einer Eigentumswohnung die schriftliche Einwilligung des Verwalters erforderlich sei, die nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden könne, so ist dies in der Regel dahin auszulegen, daß diese Einwilligung eine formelle Voraussetzung für die Berufs- oder Gewerbeausübung darstellt. Ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Einwilligung vorlagen, unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang der Überprüfung und Entscheidung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, auf Antrag eines Wohnungseigentümers im Anfechtungs- oder Untersagungsverfahren durch das Gericht. 2. Zum wichtigen Grund für die Versagung der Genehmigung, wenn in einer Wohnung im zweiten Stock eines Wohnhauses eine kinderärztliche Praxis mit sehr starkem Besucherverkehr an mindestens vier Tagen in der Woche betrieben werden soll.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe: