LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 3513/96
AG Fürstenfeldbruck UR II 59/95 ,
Vorrang der Nutzungsbestimmung in Gemeinschaftsordnung gegenüber Teilungserklärung - Nutzung als Gewerbe und Laden mit Lager
BayObLG, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 88/97
DRsp Nr. 1998/1192
Vorrang der Nutzungsbestimmung in Gemeinschaftsordnung gegenüber Teilungserklärung - Nutzung als Gewerbe und Laden mit Lager
»Enthalten die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Zweckbestimmung eines Teileigentums widersprüchliche Angaben (hier: "Laden mit Lager" einerseits, "Nutzung als Gewerbe" andererseits), so geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor.«