Autor: Spreng |
Ein Zivilprozess wird mit der Einreichung der Klage bei Gericht in Gang gesetzt. Die Klage ist anhängig, sobald sie bei Gericht eingeht.335) Das Gericht ist nun mit der Sache befasst. Der Eingang der Klage bei Gericht nutzt dem Kläger noch nicht viel, denn das Prozessrechtsverhältnis wird erst durch die Zustellung der Klage bewirkt. Nach § 12 Abs. 1 GKG soll die Klage erst zugestellt werden, wenn die Gebühr für das Verfahren bezahlt ist. Das Gericht fordert - ggf. nach vorläufiger Streitwertfestsetzung336) - den Gerichtskostenvorschuss an. Hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuss bezahlt, wird die Klageschrift von Amts wegen zugestellt, §§ 253 Abs. 1, 270 Satz 1, 166 ff. ZPO (näher zur Zustellung vgl. bereits Rdnr. 15.188 ff.). Mit der Zustellung ist die Klage erhoben. Die Streitsache ist rechtshängig mit allen sich aus der Rechtshängigkeit ergebenden wichtigen Wirkungen (siehe nur z.B.: §§ 261, 262 ZPO, näher Rdnr. 15.201 ff.). Mit der Zustellung der Klage sind Belehrungen zu verbinden, und der Richter bestimmt die Verfahrensweise (§§ 271, 272 ZPO). Zu beachten ist § 167 ZPO, der einzelne Wirkungen auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht vorverlagert (vgl. bereits Rdnr. 15.195).
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