I. Beendigung eines Rechtsstreits

Autor: Spreng

I. Die Erledigung der Hauptsache

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Neben der Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil, Klagerücknahme oder Anerkenntnis kann sich der Streit auch während des Gerichtsverfahrens erledigen. Die Hauptsache hat sich erledigt, wenn sich nach Klageerhebung die Sach- und Rechtslage derart verändert, dass die Klage unzulässig oder unbegründet geworden ist. Eine Entscheidung in der Sache unterbleibt, sofern die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären. Das Gericht ist an eine übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien gebunden. Die Erklärung des Beklagten wird fingiert, wenn er binnen einer Notfrist von zwei Wochen der Erledigungserklärung des Klägers nicht widerspricht (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Gericht prüft nicht, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Die Rechtshängigkeit erlischt. Das Gericht entscheidet von Amts wegen durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Prozessergebnisses nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wird in einem Beschlussanfechtungsverfahren die Wirksamkeit eines Beschlusses nicht weiter geprüft. Der Beschluss kann nicht mehr für ungültig erklärt werden.362) Unzulässig ist dann auch ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses.