Autor: Spreng |
Mit dem WEMoG hat der Gesetzgeber die besonderen Verfahrensvorschriften der Beschlussklagen in den §§ 44, 45 WEG zusammengefasst. Entfallen sind §§ 46, 47 und 48 WEG a.F. Der Beschluss ist die zentrale Handlungsform, um Verwaltungsentscheidungen zu treffen. In der Regel beraten und entscheiden die Wohnungseigentümer in der Versammlung der Wohnungseigentümer, indem sie Beschlüsse fassen. Von elementarer Bedeutung ist für den einzelnen Wohnungseigentümer, gegen fehlerhafte Beschlüsse gerichtlich vorgehen zu können. Ebenso wichtig ist es, Rechtsschutz erlangen zu können, sofern eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. §§ 44, 45 WEG regeln die praktisch enorm bedeutsamen Beschlussklagen.
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