D. Die Parteien: Ihre Bezeichnung und Vertretung im Prozess

Autor: Spreng

I. Erläuterung der wesentlichen Rechtsbegriffe

15.67

Partei ist, wer selbst vor Gericht Rechtsschutz begehrt oder gegen den um Rechtsschutz ersucht wird. In jedem Zivilprozess gibt es üblicherweise zwei Parteien, die sich gegenüberstehen: der angreifende Kläger und der abwehrende Beklagte (Zweiparteienprinzip). Auf jeder Seite können mehrere Personen beteiligt sein. Die Wirkungen der Prozessführung, der Rechtshängigkeit, der Rechtskraft sowie die Vollstreckung treffen die Partei.

Die "parteibezogenen" Sachurteilsvoraussetzungen haben in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten große Bedeutung.

15.68

1. Parteifähigkeit

Um Subjekt eines prozessualen Rechtsverhältnisses sein zu können, muss die Partei existieren und parteifähig sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Die Parteifähigkeit entspricht damit im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit nach materiellem Recht (vgl. § 1 BGB).

15.69

2. Prozessfähigkeit

Darüber hinaus muss die Partei prozessfähig sein. Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, selbst oder durch gewählte Vertreter den Prozess zu führen.97)

Die Prozessfähigkeit bestimmt sich nach §§ 51 f. ZPO weitgehend nach der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit.

15.70

3. Prozessführungsbefugnis