K. Einwirkungsmöglichkeiten eines Wohnungseigentümers auf den Prozess

Autor: Spreng

I. Vorteile von Einwirkungsmöglichkeiten auf zwischen Dritten geführte Prozesse

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Für Wohnungseigentümer kann es vorteilhaft sein, auf einen Rechtsstreit einwirken zu können, an dem sie nicht als Parteien beteiligt sind. Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden nach Inkrafttreten des WEMoG Rechtsstreite überwiegend zwischen einzelnen Eigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 WEG). Eine Beteiligung auch derjenigen Wohnungseigentümer, die nicht Partei sind, sieht das Gesetz nicht mehr vor, das Institut der Beiladung nach § 48 WEG a.F. ist weggefallen. Gleichwohl kann der Ausgang eines Rechtsstreits Relevanz für weitere Wohnungseigentümer haben. Er kann die Rechtsbeziehungen in der Gemeinschaft prägen. Im Besondern gilt dies für Beschlussklageverfahren. Die folgenden Ausführungen sind deswegen auf Beschlussklageverfahren zugeschnitten, vgl. nur die Rechtskrafterstreckung (§ 44 Abs. 3 WEG). Eine Beteiligung an einem Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 WEG erfolgt nach allgemeinen prozessualen Regeln.

II. Streitbeitritt

1. Beteiligungsrechte als Nebenintervenient

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