BayObLG - Beschluß vom 27.02.1997
2Z BR 13/97
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
WuM 1997, 402
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - Stillschweigender Antrag durch sofortige weitere Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 13/97

DRsp Nr. 1997/3423

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - Stillschweigender Antrag durch sofortige weitere Beschwerde

»Wird vom Landgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verworfen, weil die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht eingehalten wurde, so liegt in der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts regelmäßig der stillschweigende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.