BayObLG - Beschluß vom 30.09.1997
2Z BR 24/97
Normen:
FGG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 212a;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 99
WuM 1997, 703
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4226/96
AG Traunstein 8 UR II 13/96 ,

Zustellung an Rechtsanwalt - Keine Einreichung einer Rechtsmittelschrift durch bloßes Einlegen in die zur Einsichtnahme bereitgelegten Akten - Verschulden eines unselbständigen juristischen Mitarbeiters nicht zu Lasten des Beschwerdeführers

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 24/97

DRsp Nr. 1997/9383

Zustellung an Rechtsanwalt - Keine Einreichung einer Rechtsmittelschrift durch bloßes Einlegen in die zur Einsichtnahme bereitgelegten Akten - Verschulden eines unselbständigen juristischen Mitarbeiters nicht zu Lasten des Beschwerdeführers

»1. Die Wirksamkeit der Zustellung an einen Rechtsanwalt setzt voraus, daß sein Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift versehen ist. Eine fehlende Datumsangabe kann durch den Eingangsstempel der Kanzlei ergänzt werden. Das Empfangsbekenntnis kann nachträglich erstellt werden und wirkt dann auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Zustellungsempfänger das zugestellte Schriftstück entgegengenommen hat (Anschluß an BGHZ 35, 236).2. Eine Rechtsmittelschrift ist bei Gericht eingereicht, wenn der Gewahrsam des Gerichts begründet wird und ein weiterer Zugriff des Absenders oder des Beförderers auf das Schriftstück ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Rechtsanwalt die von ihm mitgebrachte Beschwerdeschrift in die ihm zur Einsichtnahme auf der Kanzlei hinausgegebenen Gerichtsakten einlegt, ohne das Schriftstück mit einem gerichtlichen Eingangsstempel oder -vermerk versehen zu lassen.3. Das Verschulden eines juristischen Mitarbeiters seines Verfahrensbevollmächtigten, der die Sache nicht selbständig bearbeitet, braucht ein Beschwerdeführer sich nicht zurechnen zu lassen.«

Normenkette: