BayObLG - Beschluß vom 13.02.1997
2Z BR 115/96
Normen:
WEG § 10 Abs.2 § 15 Abs.1, § 22 Abs.1 , § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 344
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 49/96
AG Bamberg 4 UR II 15/95 ,

Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum Umbau einer Waschküche in Versammlungsraum - Unanfechtbarer Nichtbeschluß bei Nichterreichen der Einstimmigkeit trotz mehrheitlicher Antragsannahme

BayObLG, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 115/96

DRsp Nr. 1997/4047

Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum Umbau einer Waschküche in Versammlungsraum - Unanfechtbarer Nichtbeschluß bei Nichterreichen der Einstimmigkeit trotz mehrheitlicher Antragsannahme

»1. Der Umbau eines im Aufteilungsplan als Waschküche bezeichneten Raums in einen Versammlungsraum bedarf als bauliche Veränderung und als eine von der festgelegten Zweckbestimmung abweichende Gebrauchsregelung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.2. Ein der Anfechtung nicht unterliegender Nichtbeschluß liegt grundsätzlich vor, wenn die Wohnungseigentümer zwar mit Mehrheit für einen Antrag stimmen, aber ihnen bei der Abstimmung bewußt ist, daß Stimmenmehrheit nicht ausreicht und die Versammlungsniederschrift keinen Zweifel an der Ablehnung des Antrags offenläßt.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs.2 § 15 Abs.1, § 22 Abs.1 , § 23 Abs. 4 ;

Gründe: