BayObLG - Beschluß vom 31.07.1997
2Z BR 34/97
Normen:
WEG § 1415 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 444
WuM 1997, 704
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7481/96
AG München UR II 976/95 ,

Zweckwidrige Nutzung von Sondereigentum - Betrieb einer chemischen Reinigung unter Maschineneinsatz bei bestimmungsmäßiger Ladennutzung - Keine Duldungspflicht ordnungsrechtlich bedingter Baumaßnahmen trotz langjähriger Hinnahme zweckwidriger Nutzung

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 34/97

DRsp Nr. 1997/9750

Zweckwidrige Nutzung von Sondereigentum - Betrieb einer chemischen Reinigung unter Maschineneinsatz bei bestimmungsmäßiger Ladennutzung - Keine Duldungspflicht ordnungsrechtlich bedingter Baumaßnahmen trotz langjähriger Hinnahme zweckwidriger Nutzung

»1. Die in der Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung als "Laden" enthaltene Zweckbestimmung umfaßt nicht den Betrieb einer chemischen Reinigung unter Einsatz von Reinigungsmaschinen.2.Wenn die Wohnungseigentümer eine von der Zweckbestimmung nicht gedeckte Nutzung des Sondereigentums 20 Jahre lang unbeanstandet hingenommen haben, folgt daraus nicht ohne weiteres ihre Verpflichtung, Baumaßnahmen zu dulden, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fortführung dieser Nutzung erforderlich werden und mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine nach der Gemeinschaftsordnung zulässige Nutzung ohne solche Maßnahmen möglich ist.«

Normenkette:

WEG § 1415 ;

Gründe: