Autor: Wilhelm |
Aus einem Räumungstitel gegen den Hauptmieter kann grundsätzlich nicht gegen den Untermieter vollstreckt werden (BGH v. 18.07.2003 - IXa 116/03). Vielmehr bedarf es eines gesonderten Titels gegen den Untermieter; dies auch dann, wenn der Hauptvermieter von der Untervermietung keine Kenntnis hatte, gegen dessen ausdrückliches Verbot erfolgte oder das Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter beendet ist und der Untermieter deshalb gem. § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Räumlichkeiten an den Vermieter verpflichtet ist. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO kommt dazu nur in Betracht, wenn der Untermieter den Besitz nach dem gem. § 727 ZPO maßgebenden Zeitpunkt (vgl. Teil 3/5.2.1) erlangt hat.
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