Autor: Riedel |
Während des Getrenntlebens oder nach einer Scheidung kann die Ehewohnung einem der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden (§§ 1361b, 1568a BGB). Für die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 1361b Abs. 1 BGB reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus, um eine Wohnungszuweisung zu begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (OLG Hamm v. 23.03.2015 -
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