9/4.10 Hausbesetzer

Autor: Riedel

Problematisch sind diejenigen Fälle, in denen es um eine möglichst effektive und juristisch abgesicherte Vorgehensweise nach Hausbesetzungen geht. Pragmatisch allein ist die Lösung des LG Kassel (DGVZ 1990, 141), das die Räumung namentlich unbekannter Besetzer im Wege der einstweiligen Verfügung zugelassen hat und den Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung diese an die Personen zustellen ließ, die er in den genannten Räumen antraf, und ihn weiterhin deren Identität ermitteln und festhalten ließ.

Anders lassen sich die Probleme vor allem in Hinblick auf den Gewahrsam und die Zustellung an den/die Schuldner kaum lösen. Angesichts der derzeitigen politischen Verhältnisse und der Bedingungen des Wohnungsmarkts dürfte sich das Problem der Räumungsvollstreckung gegen Hausbesetzer in der Praxis kaum stellen.

Bestimmtheitserfordernis