9/4.2 Eheleute

Autor: Riedel

Ehepartner als Mitbesitzer

Der Gläubiger kann aus einem Räumungstitel, der gegen den Mieter einer Wohnung erwirkt wurde, nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (BGH v. 25.06.2004 - IXa ZB 29/04). Als Mitbesitzer oder Mitgewahrsamsinhaber an der gemeinsamen Wohnung gilt der Ehepartner des Schuldners. Darauf, dass der Mietvertrag allein zwischen dem Gläubiger und einem Ehegatten abgeschlossen worden ist, kommt es dafür nicht an. Regelmäßig sind beide Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Demnach kann nur aus einem gegen beide Ehegatten ergangenen Vollstreckungstitel die zwangsweise Räumung der ehelichen Wohnung betrieben werden.

Auszug eines Ehegatten