9/4.4 Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Autor: Riedel

Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat (BGH v. 19.03.2008 - I ZB 56/07).

Begründung des Mitbesitzes

Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. Anders als bei einem Ehepaar, das gemeinsam aufgrund der auf Lebenszeit angelegten Ehe in der ehelichen Wohnung lebt, kann bei einem nichtehelichen Lebensgefährten allein aus der Aufnahme in die Wohnung nicht auf einen Mitbesitz geschlossen werden (MüKo-ZPO/Gruber, § 885 Rdnr. 19). Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falls beurteilt werden, ob der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer oder nicht nur Besitzdiener ist. Die tatsächlichen Besitzverhältnisse hat der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu prüfen.

Nach außen erkennbare Einräumung des Mitbesitzes