9/5.2 Bestimmung des Räumungstermins

Autor: Wilhelm

Bekanntmachung des Räumungstermins

Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und Schuldner Tag und Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig mit. Dem Schuldner ist die Benachrichtigung i.d.R. zuzustellen (§ 128 Abs. 2 GVGA).

Vor Beginn der Räumung wird der Gerichtsvollzieher i.d.R. einen Kostenvorschuss vom Gläubiger verlangen.

Ablauf einer gewährten Räumungsfrist

Wurde dem Schuldner nach § 721 ZPO eine Räumungsfrist eingeräumt (vgl. Teil 9/6), darf mit der Räumungsvollstreckung erst nach erfolglosem Fristablauf begonnen werden.

Der Gerichtsvollzieher darf aber eine Terminierung für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist vornehmen (§ 130 Abs. 1 GVGA). Verpflichtet ist der Gerichtsvollzieher jedoch dazu nicht, es handelt sich um eine Entscheidung nach seinem Ermessen.

Die Räumungsfrist dient als Schuldnerschutz und soll dem Schuldner die Möglichkeit bieten, Ersatzwohnraum zu finden, um damit die Räumung zu erleichtern. Ist der Schuldner zur Räumung von Wohnraum verurteilt, sind hiervon alle Räume betroffen, die tatsächlich Wohnzwecken dienen, auch wenn der Schuldner sich darin nicht (mehr) aufhält, BGH vom 11.12.2020 - V ZR 26/20.