Autor: Riedel |
Die Vollstreckbarkeit eines Titels und damit die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung sind von dem Schicksal des sachlich-rechtlichen Anspruchs unabhängig. Gleichwohl kommt es vor, dass der Schuldner Einwendungen gegen den festgestellten materiellen Leistungsanspruch geltend machen kann (und will).
Diese Einwendungen kann der Schuldner grundsätzlich, gleichgültig ob sie hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs rechtsvernichtend oder nur rechtshemmend wirken, nur mit der Vollstreckungsabwehrklage bzw. Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Mit ihr kann er die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigen.
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