2/12.8.8 Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage

Autor: Riedel

Inhalt des Urteils

Ist die Klage begründet, so erklärt das Urteil in der Hauptsache die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel ganz, teilweise oder zeitweise für unzulässig. Wird bei der zeitlich begrenzten Unzulässigkeit die Zwangsvollstreckung für "zurzeit" unzulässig erklärt, so hat der Gläubiger den späteren Fortfall der Hinderungsgründe durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 200). Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt (BGH v. 05.07.2005 - VII ZB 10/05).

Zu beachten ist, dass immer nur die Vollstreckbarkeit des Titels angesprochen wird, nicht jedoch der titulierte Anspruch selbst.

Beweislast