2/12.8.5 Zuständigkeit

Autor: Riedel

Gerichtliche Entscheidungen

Richtet sich die Klage gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also das Gericht des Verfahrens, in dem der nämliche Vollstreckungstitel geschaffen wurde, sachlich und örtlich ausschließlich zuständig (§§  767 Abs.  1, 802 ZPO). Das gilt auch dann, wenn nach dem Gegenstand der Einwendung (BGH, NJW 1980, 182) oder der Höhe des Streitwerts ein anderes Gericht zuständig wäre, und sogar dann, wenn das Gericht des Vorprozesses seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hatte (MünchKommZPO/K. Schmidt, § 767 Rdnr. 47). Damit wird gewährleistet, dass das Gericht, das bereits mit der Sache befasst war, über die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners entscheidet. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die gleiche Abteilung (beim Amtsgericht) oder die gleiche Kammer (beim Landgericht) zuständig ist. Deren Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Aus der gerichtlichen Praxis sind Geschäftsverteilungspläne bekannt, die kraft ihrer Regelung indes dafür Sorge tragen, dass die Vollstreckungsabwehrklage vor der gleichen Abteilung/Kammer verhandelt wird wie der Vorprozess.

Zuständigkeit des Familiengerichts