Autor: Riedel |
Die Klage ist bei Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) zulässig.
Als Kläger ist grundsätzlich der Vollstreckungsschuldner aktivlegitimiert. Von mehreren Gesamtschuldnern ist jeder einzelne klagebefugt (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1982,
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