2/12.8.4 Klageschrift

Autor: Riedel

Die Klage ist bei Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) zulässig.

Kläger

Als Kläger ist grundsätzlich der Vollstreckungsschuldner aktivlegitimiert. Von mehreren Gesamtschuldnern ist jeder einzelne klagebefugt (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1982, 934). Dritte, denen ein Widerspruchsrecht i.S.d. §  771 ZPO zusteht, können dagegen keine Vollstreckungsabwehrklage gegen den Gläubiger erheben. Dasselbe gilt für den Drittschuldner bei der Forderungspfändung sowie im Fall einer sogenannten Vollstreckungsstandschaft (vgl. BGH, MDR 1985, 309). Bei der Zug-um-Zug-Verurteilung kann der Gläubiger keine Vollstreckungsabwehrklage erheben, da die Gegenleistung nicht vollstreckbar ist.

Sachbefugnis des Beklagten