2/12.8.6 Rechtsschutzbedürfnis

Autor: Riedel

Verhältnis zur möglichen Anfechtung der Entscheidung

Fraglich ist bisweilen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt immer dann, wenn es für den Schuldner einen einfacheren und kostengünstigeren Weg gibt, die Vollstreckbarkeit des Titels im Einzelfall zu beseitigen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Vollstreckungsschuldner den Mangel mit der Klauselerinnerung oder der Vollstreckungserinnerung (§§  732, 766 ZPO) geltend machen kann (OLG Hamm, WM 1991, 2119). Dagegen stellt die Möglichkeit, noch die Berufung oder die Revision gegen die maßgebliche Entscheidung einlegen zu können, keinen einfacheren oder kostengünstigeren Weg in diesem Sinne dar. Hat der Schuldner allerdings einen solchen Rechtsbehelf erhoben, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage. Darüber hinaus ist die Abwehrklage unbegründet, wenn die erhobenen Einwendungen noch durch Einspruch geltend gemacht werden können (§  767 Abs.  2 ZPO). Dasselbe gilt für den Fall der Fortsetzung eines Verfahrens bei Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs.

Beendigung der Zwangsvollstreckung