2/12.8.9 Einstweilige Anordnung

Autor: Riedel

Antragserfordernis

Nach §  769 Abs.  1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag des Schuldners einstweilige Anordnungen erlassen. Es kann die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen oder fortsetzen lassen; es kann einzelne Vollstreckungsmaßnahmen aufheben oder ändern. Solche einstweilige Anordnungen binden die Vollstreckungsorgane, sofern ihnen die Entscheidung vorgelegt wird, §§  775 Nr. 1, 776 ZPO. Gemäß §  769 Abs.  1 ZPO ist grundsätzlich das Prozessgericht zuständig, welches nur auf Antrag tätig werden kann.

Gemäß §  769 Abs.  2 ZPO kann jedoch in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht angerufen werden. Es kann die o.g. einstweiligen Anordnungen allerdings nur mit der Maßgabe erlassen, dass innerhalb einer festzusetzenden Frist die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen ist.

Zuständigkeit

Ein Antrag zum Prozessgericht ist nur zusammen mit der Klage oder mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Klage (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 769 Anm. 1 A; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 186) zulässig, ein solcher zum Vollstreckungsgericht auch schon vorher, d.h. ab Drohen der Zwangsvollstreckung. Das Verfahren ist fakultativ ohne mündliche Verhandlung, §  769 Abs.  3 ZPO. Der Schuldner hat seinen Vortrag glaubhaft zu machen, §  769 Abs.  1 Satz 2 ZPO. Dem Gläubiger ist rechtliches Gehör zu gewähren.