7/7.12.2.1 Regelungsgehalt

Autor: Riedel

Abweichende Versteigerungsbedingungen im Interesse einer erfolgreichen Verwertung

Grundsätzlich ergeben sich die Modalitäten des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens aus dem ZVG. Um jedoch im Interesse aller Beteiligten ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen, ist mit §  59 ZVG die Möglichkeit eröffnet, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Versteigerungsbedingungen festzusetzen. Ein möglicherweise zu erhöhender Verwertungserlös darf jedoch nicht zu Lasten eines Beteiligten gehen. Eine von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abweichende Erwerbsmodalität darf, wenn sie die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, deshalb nur mit dessen Zustimmung in das Verfahren eingebracht werden.

Einsatz mit Augenmaß

Wie bereits unter Teil 7/7.11.3 ausgeführt, sollte ein Gläubiger eine Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur dann verlangen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist. Meist führt nämlich ein Änderungsverlangen zu mehrfachen Ausgeboten und damit möglicherweise zu Verwirrung unter den Bietinteressenten, was diese u.U. davon abhält, Gebote abzugeben. Verwirrung zu stiften, ist in Einzelfällen denn auch bewusstes Ziel von Änderungsanträgen.