7/7.12.2.4 Antragsinhalt

Autor: Riedel

Mögliche Abweichungsverlangen

Zulässigerweise können Abweichungen von den Bestimmungen verlangt werden, die das geringste Gebot betreffen sowie von den gesetzlich normierten Versteigerungsbedingungen. Damit sind grundsätzlich die Vorschriften der §§  44 - 65 ZVG betroffen. Von außerhalb dieses Rahmens befindlichen Regelungen kann nicht abgewichen werden. Nicht möglich ist es, z.B. die Bietstunde bzw. die als solche geltenden 30 Minuten des §  73 Abs.  1 Satz 1 ZVG abzukürzen. Ebenso können die Modalitäten des Eigentumsübergangs (§  90 ZVG) oder die vom Zuschlag erfassten wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks nicht anderweitig bestimmt werden.

Einzelfälle

In Frage kommen u.a. folgende Änderungen:

Bestehenbleiben von Rechten, die nach §  44 ZVG nicht in das geringste Gebot fallen, weil sie dem Recht des bestrangig betreibenden Gläubigers gleichstehen oder nachgehen.

Erlöschen von Rechten, die dem Recht des bestrangig betreibenden Gläubigers vorgehen und damit nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen bleiben würden (vgl. LG Arnsberg, Rpfleger 2005, 42).

Ausschluss des Ausnahmekündigungsrechts des Erstehers nach §  57a ZVG.

Abweichungen von dem gesetzlichen Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nach §  58 ZVG.

Verzinsung des Bargebots abweichend von §  49 Abs.  2 ZVG, §  246 BGB mit einem über 4 % liegenden Zinssatz (vgl. LG Münster, Rpfleger 1982, 77).