Autor: Riedel |
Zulässigerweise können Abweichungen von den Bestimmungen verlangt werden, die das geringste Gebot betreffen sowie von den gesetzlich normierten Versteigerungsbedingungen. Damit sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 44 - 65 ZVG betroffen. Von außerhalb dieses Rahmens befindlichen Regelungen kann nicht abgewichen werden. Nicht möglich ist es, z.B. die Bietstunde bzw. die als solche geltenden 30 Minuten des § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG abzukürzen. Ebenso können die Modalitäten des Eigentumsübergangs (§ 90 ZVG) oder die vom Zuschlag erfassten wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks nicht anderweitig bestimmt werden.
In Frage kommen u.a. folgende Änderungen:
Bestehenbleiben von Rechten, die nach § 44 ZVG nicht in das geringste Gebot fallen, weil sie dem Recht des bestrangig betreibenden Gläubigers gleichstehen oder nachgehen. |
Erlöschen von Rechten, die dem Recht des bestrangig betreibenden Gläubigers vorgehen und damit nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen bleiben würden (vgl. LG Arnsberg, Rpfleger 2005, |
Ausschluss des Ausnahmekündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG. |
Abweichungen von dem gesetzlichen Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nach § 58 ZVG. |
Verzinsung des Bargebots abweichend von § 49 Abs. 2 ZVG, § 246 BGB mit einem über 4 % liegenden Zinssatz (vgl. LG Münster, Rpfleger 1982, |
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