7/7.12.2.5 Antragsfolgen

Autor: Riedel

Zustimmung des beeinträchtigten Berechtigten

Wird das Recht eines Beteiligten durch das abweichende Verlangen (offensichtlich) beeinträchtigt, so kann das Grundstück nur mit dessen Zustimmung unter den abweichenden Bedingungen ausgeboten werden. Liegt die Zustimmung nicht vor, ist das Abweichungsverlangen zurückzuweisen (vgl. LG Rostock, Rpfleger 2001, 509). Stellt das Vollstreckungsgericht z.B. ein abweichendes geringstes Gebot auf, wonach ein nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibendes Recht auf Antrag eines Beteiligten erlöschen soll, kann der Zuschlag darauf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des durch die Abweichung beeinträchtigten Rechtsinhabers vorliegt. Nach Ansicht des LG Arnsberg (Rpfleger 2005, 42) ist in diesem Fall auch der Schuldner beeinträchtigt, so dass auch dessen Zustimmung erforderlich ist. Von einer offensichtlichen Beeinträchtigung eines Rechtsinhabers ist auch dann mit der Folge auszugehen, dass dessen Zustimmung erforderlich ist, wenn ein Recht abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben soll statt zu erlöschen.

Von einer nicht disponiblen Vorschrift kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn alle Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilen.

Form der Zustimmung

Die Zustimmung kann entweder vor dem Termin in der Form des §  84 Abs.  2 ZVG oder im Termin zu Protokoll erklärt werden. Das eines im Termin anwesenden Berechtigten kann nicht als Zustimmung gewertet werden.