7/7.12.2.3 Zeitliche Begrenzung des Verlangens

Autor: Riedel

Rücknahme des Verlangens

Die abweichende Versteigerungsbedingung muss spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangt werden. Ein später erhobenes Verlangen ist unbeachtlich. Eine Rücknahme des Verlangens ist ebenfalls bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten möglich.