Autor: Riedel |
Eine Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen kann nach § 59 Abs. 1 ZVG jeder Beteiligte verlangen (zum Beteiligtenbegriff vgl. Teil 7/7.3). Hierzu gehört u.a. auch der Mieter oder Pächter, der z.B. in Abweichung von § 57a ZVG verlangen kann, dass dem (künftigen) Ersteher kein privilegiertes Kündigungsrecht zusteht (vgl. BGH, MDR 1971,
Eine bestimmte Form ist für das Verlangen nicht vorgesehen; es kann also sowohl vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll in einem evtl. Vortermin oder im Versteigerungstermin bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten gestellt werden.
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