7/7.12.2.2 Antragsberechtigung

Autor: Riedel

Beteiligte i.S.d. §  9 ZVG

Eine Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen kann nach §  59 Abs.  1 ZVG jeder Beteiligte verlangen (zum Beteiligtenbegriff vgl. Teil 7/7.3). Hierzu gehört u.a. auch der Mieter oder Pächter, der z.B. in Abweichung von §  57a ZVG verlangen kann, dass dem (künftigen) Ersteher kein privilegiertes Kündigungsrecht zusteht (vgl. BGH, MDR 1971, 287). Ebenso ist der Schuldner berechtigt, abweichende Versteigerungsbedingungen zu verlangen. Nicht zu Beteiligten gehören die Bietinteressenten.

Form des Abweichungsverlangens

Eine bestimmte Form ist für das Verlangen nicht vorgesehen; es kann also sowohl vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll in einem evtl. Vortermin oder im Versteigerungstermin bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten gestellt werden.