Betriebsratswahl bei möglicher Anfechtbarkeit

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren den Antrag einer Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen für eine geplante Betriebsratswahl zurückgewiesen. Eine nur mögliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt demnach nicht für eine Untersagung, weil nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes betriebsratslose Betriebe vermieden werden sollen.

Darum geht es

Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer Fluglizenz Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durch. 

Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. 

Die Fluggesellschaft geht davon aus, dass sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält, und hat zur Klärung dieser Frage ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus eingeleitet. 

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte sie erreichen, dass bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Fluggesellschaft zurückgewiesen, die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands vorläufig zu untersagen. 

Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl sei die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genüge für deren Untersagung nicht, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes sollten betriebsratslose Betriebe vermieden werden. 

Im Falle einer Wahlanfechtung werde dieses Ziel dadurch erreicht, dass der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleibe, bis das Wahlanfechtungsverfahren ggf. rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers entschieden sei. 

Eine Betriebsratswahl sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. 

Vorliegend sei eine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl nicht gegeben. Es sei zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz an der Base BER nicht vorliege, da ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit bei dem Flugbetrieb der Fluggesellschaft am BER gegeben sei. 

Die Rechtsfrage, ob ein derart qualifizierter Betriebsteil auch dann betriebsratsfähig sein könne, wenn der Hauptbetrieb - wie hier - außerhalb Deutschlands und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liege, sei höchstrichterlich bisher ungeklärt. 

Diese Frage könne nicht zugunsten der Fluggesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden, weil die entgegenstehende Auffassung der Gewerkschaft vertretbar und nicht offensichtlich unzutreffend sei. 

Ein Aufschieben der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Fluggesellschaft am BER, möglicherweise durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, sei den Beschäftigten nicht zumutbar.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2023 - 4 TaBVGa 1301/22

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 18.04.2023

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