Die Blutentnahme- Wann ist der körperliche Eingriff gerechtfertigt

Im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen stellt die Blutentnahme einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Dies ist ein Fall mit dem Sie sich des Öfteren beschäftigen müssen, weshalb es für Sie wichtig ist, sich hier bestens auszukennen. Die Anordnungskompetenz der Blutentnahme kann sowohl auf Seiten des Richters, sowie, im Besonderen bei Verkehrsdelikten, bei Staatsanwaltwaltschaft oder Poizei liegen. Wie genau diese Fälle daher zu behandeln sind und wann ein Verwertungsverbt der bereits entnommenen Probe vorliegt lernen Sie hier.

Die Blutentnahme beim Beschuldigten- Kompetenzen und Verwertungsverbote

Die Anordnungskompetenz der Blutentnahme liegt grundsätzlich beim Richter. Dennoch gibt es hierbei eine Außnahme in Fällen in denen Gefahr in Verzug ist. Diese liegt dann vor, wenn der ein schnelles Handeln erforderlich ist, da sonst ein Beweisverlust drohen könnte. Auch bei Verkehrsstraftaten liegt die Kompetenz auf Seiten der Staatsanwaltschaft. Die Einhaltung der Kompetenzen ist vor allem für die Möglichkeit eines Verwertungsverbotes ausschlaggebend. Lesen Sie hier anhand eines Fallbeispiels, wann ein solches verbot vorliegt, was der Richtervorbehalt damit zu tun hat und wie sie eine Blutentnahme bereits im Vorhinein verhindern können.

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Musterformular zur Revidierung der erhobenen Kontrolle

Erhalten Sie hier ein Musterformular, mit dem Sie die Anordnung der Blutentnahme aufheben lassen können und die Vollstreckung der Maßnahme verhindern können, damit Sie wertvolle Zeit imErmittlungsverfahren sparen.

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Blutentnahme ohne richterliche Anordnung- Wie verhält es sich mit dem Beweisverwertungsverbot

Die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung steht unter einem Beweiserhebungsverbot. Auch die Grenzen für eine Annahme von "Gefahr im Verzug" sind eher hoch anzusetzen. Dennoch unterliegt ein Beweis, dessen Erhebung gegen die Beweiserhebungsvorschriften, verstößt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; es ist vielmehr die Ausnahme. Lesen daher hier eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, über die Thematik der Beweisverwertungsverboten bei Blutentnahmen.

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Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft

Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Blutentnahme, angeordnet durch die Staatsanwaltschaft, ist bereits dann zulässig, wenn schlüssig vorgebracht werden kann, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbo vorliegt. Lesen SIe hier die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Fall.

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