Corona-Krise: Jobcenter muss unangemessen hohe Miete übernehmen

Das Sozialgericht Berlin hat in einem Eilverfahren ein Jobcenter verpflichtet, die eigentlich unangemessen hohen Mietkosten einer alleinerziehenden Mutter weiter zu übernehmen. Der Anspruch ergibt sich nach dem Gericht aus der Ende März wegen der Corona-Krise in Kraft getretenen Sonderregelung, wonach ein vereinfachtes Verfahren bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehen ist.

Darum geht es

Die Antragsteller, eine alleinerziehende Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder aus Berlin-Steglitz, beziehen seit 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes („Hartz IV“).

Im Juli 2019 hatte das Jobcenter ihnen mitgeteilt, dass die Bruttowarmmiete von 990 € für ihre 79 qm große Dreizimmerwohnung unangemessen hoch sei und nur noch bis einschließlich März 2020 übernommen würde. Ab April gewährte das Jobcenter entsprechend seiner Verwaltungsvorschriften nur noch die als angemessen erachteten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 794,92 €.

Am 12.05. stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trugen vor, trotz intensiver Bemühungen auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung gefunden zu haben.

Sie hätten acht Besichtigungstermine wahrgenommen, aber keinen Zuschlag bekommen. Nun würden wegen der Covid 19-Pandemie gar keine Wohnungsbesichtigungen mehr angeboten.

Das Jobcenter entgegnete, dass die Miete der Antragsteller den Grenzwert erheblich überschreite. Intensive Bemühungen um eine neue Wohnung, nämlich mindestens zwei Wohnungssuchen pro Woche, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die wegen der Corona-Epidemie erlassenen Regelungen seien auf die Antragsteller, die schon seit Jahren im Leistungsbezug stünden, nicht anwendbar.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht Berlin hat das Jobcenter vorläufig verpflichtet, ab April und bis Ende September 2020, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren, die tatsächlich anfallenden Mietkosten in voller Höhe weiter zu übernehmen.

Das Jobcenter hat die Antragsteller nach dem Auszug von Familienmitgliedern aus der Wohnung nachvollziehbar aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken. Es kann jedoch dahinstehen, ob es den Antragstellern möglich war, eine kostenmäßig angemessene Wohnung zu finden, ob die Bemühungen, eine andere Wohnung zu finden, ausreichten oder ob und wegen der Covid 19-Pandemie eine längere Frist zur Senkung der Kosten geboten wäre.

Denn der Gesetzgeber hat in Folge der Pandemie die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II erleichtert. Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass die Antragsteller eine entsprechende Notlage glaubhaft gemacht hätten.

Auf sie findet demnach der zum 28.03.2020 eingeführte § 67 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende) Anwendung. Nach § 67 Abs. 3 SGB II gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Antragsteller vorübergehend als angemessen.

Diese Vorschrift gilt nach dem Gericht für alle Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03. und dem 30.06.2020 beginnen. Danach müssen die Jobcenter grundsätzlich die jeweils tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkennen und entsprechende Leistungen gewähren.

Nach Ansicht des Gerichts ist dabei nicht darauf abzustellen, wann der Bewilligungsantrag gestellt oder wann über den Antrag entschieden wurde. Auch stelle die Vorschrift nicht nur auf Neuanträge zum Bezug von SGB II-Leistungen ab, sondern gelte auch für Weiterbewilligungszeiträume.

Dies gelte nach dem klaren Wortlaut nur dann nicht, wenn bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt worden seien. So sei es im vorliegenden Fall aber nicht gewesen, denn die Antragsteller hätten bis Ende März Leistungen für die vollen Mietaufwendungen erhalten.

Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige damit nicht nur Erleichterungen für Neuantragsteller, sondern auch die mit der Pandemie verbundenen Schwierigkeiten, derzeit eine neue Unterkunft zu finden.

Das Jobcenter ist somit im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorübergehend die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Das Gericht hat den vorläufigen Leistungszeitraum auf Ende September 2020 begrenzt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Antragsgegner - dem Jobcenter - mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Sozialgericht Berlin, Beschl. v. 20.05.2020 - S 179 As 3426/20 ER

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