Die Aussonderung im Wohneigentumsrecht

Gemäß § 47 InsO ist derjenige zur Aussonderung berechtigt, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts die Herausgabe eines Gegenstands aus der vorhandenen Insolvenzmasse verlangen kann. Auch im Bereich des WEG wird die Aussonderung relevant, wenn der Insolvenzfall eintritt. Alles, was Sie als Rechtsanwalt über die Aussonderung im Wohneigentumsrecht wissen sollten, lesen Sie auf dieser Seite. Mit einem Klick geht es weiter!

 

Insolvenzverfahren und Aussonderung im WEG

Immer mehr Wohnungseigentümer geraten infolge finanzieller Belastungen in eine wirtschaftliche Krise, die zunehmend in eine Insolvenz mündet. Ist die Insolvenz eingetreten, so stellt sich vor allem die Frage nach der Insolvenzmasse, wobei Gegenstände nicht dazu gehören, an denen ein Recht zur Aussonderung besteht. In diesem Beitrag fassen wir das Wichtigste zum Insolvenzverfahren für Sie zusammen und gehen dabei unter anderem auch auf die Aussonderung im WEG ein. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren!

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Rechtsprechung zu Aussonderung im WEG: Aussonderung eines Sonderkontoguthabens im Konkurs des Grundstücksverwalters (BGH - Urteil vom 19.11.1992 IX ZR 45/92)

Der BGH hatte hier darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das Guthaben auf dem von einem Grundstücksverwalter geführten Sonderkonto im Konkurs des Verwalters ausgesondert werden kann. Zu welchem Ergebnis der BGH bei seiner rechtlichen Würdigung gelangte, lesen Sie auf der folgenden Seite, mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu Aussonderung im WEG: Begrenzung eines Aussonderungsrechts bzgl. der Herausgabe vermieteter Räume auf den von § 985 BGB gedeckten Umfang und Zulässigkeit einer Teilentscheidung bzgl. eines Aussonderungsrechts im Fall einer Unterbrechung des restlichen Insolvenzverfahrens (BGH - Teilbeschluss vom 07.07.2010 XII ZR 158/09)

Der BGH erließ hier einen Teilbeschluss, wobei Gegenstand der Entscheidung unter anderem der Umfang des Aussonderungsrechts war, insbesondere die Frage, inwiefern das Recht zur Aussonderung auf den von § 985 BGB gedeckten Umfang zu begrenzen ist. Wie der BGH diese Problematik und andere Rechtsfragen löste, erfahren Sie auf dieser Seite. Klicken Sie gleich hier!

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Rechtsprechung zu Aussonderung im WEG: Rechte des Vermieters im Konkurs des Mieters (BGH - Urteil vom 05.07.2001 IX ZR 327/99)

Der BGH urteilte in diesem Fall zu den Rechten des Vermieters im Konkurs des Mieters. Hierbei geht er auf Problembereiche, wie den Umfang des Aussonderungsrechts und seine Deckungsgleichheit mit dem Vindikationsanspruch aus § 985 BGB, die Haftung der Konkursmasse des Mieters für einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war, sowie das Bestehen einer Obliegenheit des Verwalters auch im Falle der Insolvenz einer juristischen Person auf die bestmögliche Gläubigerbefriedigung hinzuarbeiten. Zum Urteil geht es hier!

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Rechtsprechung zu Aussonderung im WEG: Miet- und Pachtzinsansprüche keine Masseforderung bei schwachem Insolvenzverwalter (OLG Köln - Urteil vom 29.06.2001 19 U 199/00)

Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, inwiefern bei einer Leistungsklage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und ob Miet- und Pachtzinsansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ("schwacher Insolvenzverwalter") als Masseforderungen nach § 55 Abs. 2 S. 2 InsO zu behandeln sind. Das Urteil des OLG Köln aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Aussonderung im WEG“ finden Sie hier, mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu Aussonderung im WEG: Rückforderung der Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters (BGH - Urteil vom 20.12.2007 IX ZR 132/06)

Der BGH entschied in seinem Urteil zum Recht auf Aussonderung. Konkret ging es um die Frage, inwiefern sich die Anlage der Mietkaution durch den Vermieter, getrennt von seinem restlichen Vermögen, auf die Qualität des Rückforderungsanspruchs als Aussonderungsrecht oder aber als Insolvenzforderung, auswirkt. Wie und aus welchen Gründen der BGH entschied, erfahren Sie mit einem Klick auf folgenden Link!

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