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Beschäftigungsverbot nach MuSchG – alle wichtigen Antworten für Sie als Anwalt

ArbeitgeberInnen haben ihren Angestellten gegenüber eine Fürsorgepflicht, die in manchen Fällen als Beschäftigungsverbot auftritt. Das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz entspringt dem Arbeitnehmerschutzrecht und gilt während des Mutterschutzes, dient also schwangeren bzw. stillenden Mitarbeiterinnen. Innerhalb des Mutterschutzes existieren verschiedene Beschäftigungsverbote, je nachdem, in welcher Zeitspanne sich die Arbeitnehmerin befindet im Hinblick auf die Entbindung oder Stillzeit. Ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG kommt als zwingende Maßnahme in Betracht, sofern sich keine andere Möglichkeit bietet, um eine Arbeitnehmerin oder ihr (ungeborenes) Kind vor einer unverantwortbaren Gefährdung zu bewahren.

Unsere für Sie zusammengestellten Fachbeiträge versorgen Sie mit allen wesentlichen Kenntnissen zu dem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG.

Grundlegendes zum Beschäftigungsverbot nach MuSchG

In erster Linie bewahrt das Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG Mutter und Kind vor einer mit der Verrichtung der Arbeitsleistung einhergehenden Überbelastung. § 16 MuSchG sieht vor, ein ärztliches Zeugnis einzuholen und so ein individuelles Beschäftigungsverbot, angepasst an den jeweiligen Gesundheitszustand der Frau zu erwirken. Neben diesem subjektiv bedingten Beschäftigungsverbot existieren generelle Beschäftigungsverbote im MuSchG, die an Schutzfristen geknüpft sind, frei vom persönlichen Gesundheitsempfinden der betroffenen Arbeitnehmerin.

Es erwarten Sie im Anschluss wichtige Ausführungen zum Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG, darunter auch Abgrenzungsfragen sowie praxisrelevante Details zur Darlegungs- und Beweislast.

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Beschäftigungsverbot (MuSchG) vor der Entbindung

Das sogenannte betriebsbezogene Beschäftigungsverbot – Fazit einer positiven Gefährdungsbeurteilung – ist keine Ermessensfrage des Arbeitgebers. Vielmehr handelt es sich bei diesem Beschäftigungsverbot um eine Ultima-Ratio-Entscheidung, weil eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung nicht ausreichen, um die unter den Mutterschutz fallende Arbeitnehmerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Gefahren zu bewahren. Der Arbeitgeber ist folgerichtig verpflichtet, die Frau von der Beschäftigung freizustellen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG).

Unser Fachbeitrag vertieft das Thema Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG vor der Entbindung.

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Beschäftigungsverbot (MuSchG) nach der Entbindung

Die Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib (sog. Entbindung) initiiert ein individuelles Beschäftigungsverbot – erteilt durch ärztliches Zeugnis –, welches die nachgeburtliche Erholungsphase vor den Leistungsanspruch des Arbeitgebers stellt (vgl. § 16 Abs. 2 MuSchG). Wann eine Wiedereinsetzung der Mutter als Arbeitnehmerin unter der ursprünglichen Belastbarkeit erfolgt, ist eine Ermessensfrage. So hat der Gesetzgeber keine feste Dauer des Beschäftigungsverbots vorgesehen und den Arbeitsvertragsparteien weitestgehend die Disposition – soweit in engem zeitlichen Zusammenhang zur Entbindung – überlassen.

Das dem Mutterschutz unterfallende Beschäftigungsverbot nach der Entbindung wird im nachfolgenden Fachartikel detailliert behandelt. Lesen Sie jetzt weiter!

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§§ 4- 6 MuSchG: Partielle Beschäftigungsverbote

Einer schwangeren bzw. stillenden Frau steht es frei, ob sie gänzlich in Mutterschutz geht oder ob sie ihrer Arbeit, zumindest teilweise, weiterhin nachgehen möchte. Solche teilweisen Beschäftigungsverbote gemäß §§ 4-6 MuSchG erlauben eine flexible Teilhabe am Arbeitsleben; sie können für bestimmte Tätigkeiten und Arbeitszeiten ausgesprochen werden. Hierunter fallen auch gesetzliche Vorschriften zu den Verboten der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Sie möchten sich weitere Informationen zu den partiellen Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG zu eigen machen? Unser Fachbeitrag verrät Ihnen mehr.

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