Das Modul J in den neuen Formularen: Pfändung von Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften

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Dieses Modul entspricht dem „Anspruch E (an Versicherungsgesellschaften)“ der alten Formulare.

Hinweis: Anders als bei den noch verwendbaren Altformularen, fehlt im Modul J folgender Hinweis

„Ausgenommen von der Pfändung sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme den in § 850b Abs.1 Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt.“

Dennoch gilt auch nach dem neuen Formular bei der Pfändung von Forderungen aus Versicherungen zu beachten:

  • Ausgenommen von der Pfändung sind Ansprüche so genannter Sterbegeldversicherungen, wenn die Versicherungssumme den in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO geltenden Betrag (derzeit: 5.400 €) nicht übersteigt. Nach Maßgabe des § 850b Abs. 2 ZPO ist eine Pfändbarkeit gegeben. Danach ist zunächst im Rahmen der Billigkeitsprüfung – nachdem zuvor der Schuldner angehört wurde – gerichtlich festzustellen, dass der Höchstbetrag überstiegen wird und der überschießende Betrag pfändbar ist.
  • Altersrenten sind nach § 851c ZPO geschützt: Die Regelung stellt auf Leistungen ab, die aufgrund von Verträgen erbracht werden. Die der Alterssicherung Selbständiger dienenden Vermögenswerte sollen gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgeschirmt werden.
  • Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.

Praxistipp: Gläubiger müssen stets einkalkulieren, dass sich bei den im Modul J aufgeführten Ansprüchen auch solche befinden, bei denen eine Pfändung zunächst konstitutiv durch das Vollstreckungsgericht nach § 850b Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO festgestellt werden muss. Insofern zeigt der BGH dem Gläubiger Handlungsmöglichkeiten auf, sobald dieser durch den Drittschuldner Informationen darüber erhält, dass eine bedingt pfändbare Forderung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (z.B. Berufsunfähigkeitsrente) besteht. Der Gläubiger kann ggf. auch nachträglich zu seinem ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen gesonderten Ergänzungsbeschluss nach § 850b Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht herbeiführen. Damit die Pfändung wirksam wird, muss allerdings eine gesonderte Zustellung an den Drittschuldner erfolgen (§ 829 Abs. 3 ZPO).

 

Die nach § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2, 3 ZPO gepfändet werden, wenn

  • die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und
  • die Pfändung nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht.

Der Gläubiger muss also dementsprechend zur Überzeugung des Vollstreckungsgerichts vortragen.

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