Katastrophenklausel oder nicht? So legt die Rechtsprechung das "Gleichzeitige Ableben" aus!

Wenn nach dem Ableben der Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament gefunden wird, stellen sich häufig Auslegungsfragen. Besonders oft kommt es vor, dass Regelungen für den Fall des "gleichzeitigen Ablebens" getroffen werden. Dann kann unklar sein, ob die Ehegatten tatsächlich eine Katastrophenklausel im juristischen Sinne aufstellen wollten oder lediglich die Zeit nach dem zweiten Erbfall meinen. Unsere Checkliste und ein Beispielsfall zeigen, worauf Sie als Anwalt bei der Auslegung einer möglichen Katastrophenklausel achten müssen!

Auslegungsprobleme: Ist die Formulierung "gleichzeitiges Ableben" im Sinne einer Katastrophenklausel gemeint? (Fall mit Lösung)

Die Eheleute errichten formgültig folgendes gemeinschaftliche Testament: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Fall, dass wir gleichzeitig ableben, setzen wir unsere beiden Söhne als Erben ein. Da sich unsere Tochter von uns abgewandt hat, soll sie nur den Pflichtteil erhalten." Der Ehemann stirbt im Dezember 2010. Wer wird Erbe nach der im November 2011 verstorbenen Ehefrau?

Die Lösung zu diesem anschaulichen Fall gibt Ihnen hilfreiche Anregungen für die Auslegung von Testamenten.

Mehr erfahren

Katastrophenklausel oder nicht? Checkliste für die Auslegung von Testamenten

Wenn sich wie im Fall oben die Frage stellt, ob die Ehegatten mit der Formulierung des "Gleichzeitigen Ableben" eine Katastrophenklausel aufstellen wollten, hilft diese Checkliste bei der Auslegung!

Mehr erfahren

OLG München - Beschluss vom 14.10.2010: Weite Auslegung der Katastrophenklausel


1. Die Formulierung "gleichzeitiges Ableben" in einem gemeinschaftlichen Testament umfasst regelmäßig nicht nur den unwahrscheinlichen Fall des im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes, sondern auch den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z.B. eines Unfalls, sei es aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten.

2. Ein von dem so verstandenen Wortlaut abweichender gemeinsamer Wille der Ehegatten, dass die Schlusserbeneinsetzung auch dann gelten soll, wenn ein Ehegatte den anderen um viele Jahre überlebt, ergibt sich nicht in jedem Fall schon daraus, dass die getroffene Schlusserbeneinsetzung erläutert wird und die Erläuterung nicht speziell auf das "gleichzeitige Ableben" abstellt (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 16.7.2007, FamRZ 2008, 921).

Mehr erfahren

Checkliste Testament

Mit dieser Checkliste haken Sie Schritt für Schritt die relevanten Prüfpunkte bei der Testamentsgestaltung ab.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!