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Überwachung am Arbeitsplatz: Persönlichkeitsrechte auf der Kippe

Es ist ein Interessenkonflikt: Arbeitgeber und Vorgesetzte würden gerne wissen, was ihre Angestellten so am Arbeitsplatz treiben, doch natürlich stehen die Persönlichkeitsrechte der Befriedigung einer zu weit gehenden Neugier im Wege.

Die Frage ist wie so häufig: Wo verläuft die Grenze? Wann ist eine Überwachung gerechtfertigt, wann geht sie zu weit? Darüber streiten seit jeher die Arbeitgeber und Arbeitnehmer und regelmäßig kommen neue gerichtliche Entscheidungen hinzu. Wir haben Ihnen hier die relevanten Urteile der letzten Zeit zum Thema Überwachung am Arbeitsplatz zusammengestellt.

 

Videoüberwachung durch den Arbeitgeber und gerichtliche Verwertung

Hat ein Arbeitgeber rechtmäßig Videoaufzeichnungen gefertigt, kann er diese auch noch nach längerer Zeit zur Überführung eines Arbeitnehmers wegen Straftaten im Betrieb verwenden. Das hat das BAG entschieden. Einer Verwertung rechtmäßiger Aufnahmen in einem Kündigungsschutzprozess stehen demnach auch nicht die neuen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegen. » Hier mehr erfahren.

 

Kündigung nach Überwachung durch Keylogger

Eine verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers durch sog. Keylogger, die Tastatureingaben am Computer erfassen, ist ohne einen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung nach Datenschutzrecht unzulässig. Entsprechende Erkenntnisse können in einem Kündigungsschutzprozess einem Verwertungsverbot unterliegen. Das hat das BAG entschieden. » Hier mehr erfahren.

 

Kündigung nach verdeckter Videoüberwachung

Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual allerdings nicht ohne Weiteres verwertet werden. » Hier mehr erfahren.

 

Entschädigung nach Videoüberwachung

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. » Hier mehr erfahren.

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