Alle aktuellen Unterhaltsleitlinien der OLG (gültig ab 01.1.2026) finden Sie hier!

Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Oberlandesgerichte passen in der Folge ihre Leitlinien an. Alle derzeit aktuellen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (gültig ab 01.10.2026) finden Sie auf dieser Seite (für die Düsseldorfer Tabelle haben wir eine eigene Seite eingerichtet, die Sie über diesen Link erreichen.).

 

Kammergericht: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des Kammergericht

Das KG verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine Übereinstimmung.

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OLG Brandenburg: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg

Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 01.01.2026. Gegenüber den ab 01.01.2025 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nr. 2.8, 11, 21.3.2, 21.3.3 und in den Anlagen I und II.

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OLG Bremen: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Bremen

Die Familiensenate des Hanseatischen OLG in Bremen verwenden die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten und sollen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung, können insbesondere die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.

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OLG Dresden: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden

Die von den Familiensenaten des OLG Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.

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OLG Frankfurt: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des BGH und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.

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OLG Hamburg: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Hamburg

Die Familiensenate des Hanseatischen OLG Hamburg verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt. Sie gelten ab 01.01.2025. Gegenüber den bislang geltenden Leitlinien ergeben sich Änderungen in Nr. 2.11, 14, 21.3.3, 21.3.4 und 21.5 und hinsichtlich der Düsseldorfer Tabelle.

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OLG Koblenz: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Koblenz

Die Leitlinien orientieren sich weitgehend an den Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen.

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OLG Naumburg: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg

Die nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des OLG Naumburg dienen als Orientierungshilfe für den Regelfall und bedürfen hinsichtlich der Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall der Überprüfung. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle – ohne Bedarfskontrollbetrag – ist als Anhang 1 eingearbeitet, die Anmerkungen zur Tabelle werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.

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Leitlinien Nds: OLGs Braunschweig, Celle und Oldenburg / Stand 1.1.2026

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der OLGs Braunschweig, Celle und Oldenburg dienen als Orientierungshilfe zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts für den Regelfall. Die Leitlinien dienen dem Zweck, die Rechtsprechung der Senate zu vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.

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Leitlinien NRW / OLGs Düsseldorf, Hamm und Köln / Stand 1.1.2026

Die Familiensenate der OLGs Düsseldorf, Hamm und Köln haben diese Leitlinien erarbeitet, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu erreichen. Die Leitlinien haben keine bindende Wirkung. Sie sollen dazu beitragen, eine angemessene Lösung des Einzelfalls zu finden. Die Leitlinien folgen der auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. beruhenden Düsseldorfer Tabelle.

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OLG Rostock: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Rostock

Die Familiensenate des OLG Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2025 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 BGB v. 03.12.2015; BGBl I, 2188, i.d.F. der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 21.11.2024; BGBl I, Nr. 359) und des Kindergeldes (Art. 6 des Steuerfortentwicklungsgesetzes v. 23.12.2024; BGBl I, Nr. 449) und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I. (Unterhaltstabelle) und die Zahlbetragstabelle im Anhang II. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2026 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125 % des (angehobenen) Bedarfs der 2. Altersstufe. Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2025, im Wesentlichen unverändert.

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OLG Saarbrücken: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Saarbrücken

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen OLG werden die ab dem 01.01.2026 geltende Düsseldorfer Tabelle – samt der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) und der darin ausgewiesenen Selbstbehalte – als Senatsleitlinien in Form einer Orientierungshilfe benutzen.

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OLG Schleswig: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Schleswig

ie unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen OLG dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf Erfahrungswerten, gewonnen aus typischen Sachverhalten, und sollen zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts beitragen. Sie haben keine bindende Wirkung und können eine auf den Einzelfall bezogene Gesamtschau nicht ersetzen.

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Süddeutsche Leitlinien: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien der Süddeutschen OLG

Die Familiensenate der Süddeutschen OLGs verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

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OLG Thüringen: Seit dem 01.01.2026 gelten die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Thüringen

Die Familiensenate des Thüringer OLG Jena verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH.

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