Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass mehrere Beitragsbescheide, mit denen die Grundstückseigentümer wiederkehrende Straßenbeiträge zahlen mussten, rechtswidrig sind. Das Gericht ging davon aus, dass die zugrundeliegende Satzung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist. Demnach waren die zeichnerischen Darstellungen der Abrechnungsgebiete zu unbestimmt.
Darum geht es
Die Kläger sind Eigentümer zweier Grundstücke in Runkel an der Lahn. Im Zeitraum von März 2018 bis Januar 2019 führte die Beklagte Straßenbaumaßnahmen in ihrem Stadtgebiet durch.
Am 01.03.2019 trat die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Beklagten in Kraft, welche auf § 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) beruht.
Auf Grundlage dieser Satzung können die Eigentümer für Sanierungsmaßnahmen in den betroffenen Gebieten zur Zahlung wiederkehrender Straßenbeiträge herangezogen werden.
In der Satzung werden verschiedene Abrechnungsgebiete für die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge festgelegt, die im Wesentlichen den Ortsteilen der Stadt Runkel an der Lahn entsprechen.
Zur Festlegung der Abrechnungsgebiete sind der Satzung zeichnerische Darstellungen in Form von Karten beigefügt.
Die Kläger wurden jeweils für die Jahre 2019, 2020 und 2021 für ihre beiden Grundstücke aufgrund der Satzung wegen der durchgeführten Baumaßnahmen zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von jeweils 32,85 € für das eine bzw. 58,61 € für das andere Grundstück pro Abrechnungsjahr herangezogen.
Nachdem die Widersprüche der Kläger jeweils zurückgewiesen wurden, klagten diese gegen die Beitragsbescheide.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2026 hat die Stadt Runkel an der Lahn die o. g. Satzung überarbeitet und die zeichnerischen Darstellungen der Abrechnungsgebiete konkretisiert, nachdem das Gericht im Laufe des Verfahrens auf verschiedene Mängel hingewiesen hatte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Klagen stattgegeben und die Beitragsbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die den Bescheiden zugrunde liegende Satzung der Beklagten sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
Zum einen seien weder die ursprüngliche Satzung aus dem Jahr 2019 noch die geänderte Fassung aus dem Jahr 2026 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden.
Aus der Hauptsatzung der Beklagten ergebe sich das Erfordernis, Satzungen mit Karten und Plänen nicht nur auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, sondern diese auch für die Dauer von sieben Arbeitstagen in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung öffentlich auszulegen.
Diese öffentliche Auslegung sei in beiden Fällen unterblieben. Damit seien die Satzungen nicht wirksam in Kraft getreten.
Zum anderen seien die Satzungen nach den Ausführungen des Gerichts auch materiell rechtswidrig. Die zeichnerischen Darstellungen der Abrechnungsgebiete seien - auch in der geänderten Fassung - unzureichend und unbestimmt.
Der beitragspflichtige Bürger könne aus den Karten nicht zweifelsfrei erkennen, für Sanierungsmaßnahmen welcher Verkehrsanlagen er herangezogen werden könne.
Denn in den Karten fänden sich auch solche Verkehrsanlagen, für die die Beklagte gar keine wiederkehrenden Straßenbeiträge erheben dürfe. Dies seien insbesondere solche Wege, die nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) liegen.
Darüber hinaus dürfe die Beklagte auch keine wiederkehrenden Beiträge für solche Wege und Straßen erheben, die nicht für den öffentlichen Gebrauch gewidmet seien. Dennoch seien solche Verkehrsanlagen in den Karten der Satzung enthalten.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Hierüber hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteile v. 17.02.2026 - 6 K 454/22.WI und 6 K 455/22.WI
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Pressemitteilung v. 25.03.2026