Familienrecht -

An der aktuellen Berechnung des Elterngeldes ändert sich nichts

Die derzeitige Regelung, wonach bei Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens die Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen der Elternteil für ein älteres Kind Elterngeld bezogen hat, ist verfassungsgemäß.Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27.05.2009 entschieden.

In zwei Fällen hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, soweit eine Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind nicht ebenfalls unberücksichtigt bleibt, also nicht auf das Einkommen vor dieser Elternzeit zurückgegriffen werden kann.

Die Klägerin der ersten Revisionssache ist als Beamtin bei einem Versicherungsträger beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 09.02.2004 nahm sie bis zum 8.2.2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 09. bis 20.02.2007 hatte sie bezahlten Erholungsurlaub. Vom 21.2. bis 8.6.2007 lief die Mutterschutzfrist für den am 13.04.2007 geborenen Sohn. Nach bezahltem Urlaub und einem bezahlten Wandertag (09. bis 13.06.2007) beanspruchte die Klägerin ab 14.6.2007 erneut Elternzeit. Für die Lebensmonate 1 bis 3 und 5 bis 12 ihres Sohnes beantragte die Klägerin Elterngeld, das ihr für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 19,36 €, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300 € und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 € gewährt wurde.

Die Klägerin der zweiten Sache war seit 2001 bei einer Autovermietung vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 09.07.2004 nahm sie bis Dezember 2006 Elternzeit in Anspruch. Am 20.11.2006 begann die Mutterschutzfrist für die am 01.01.2007 geborene Tochter. Auf Antrag der Klägerin bewilligte das beklagte Land ihr Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 37 €, für den dritten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 375 € und für den achten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 300 €.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteile vom 19.0.2009, die den Beteiligten jetzt zugestellt worden sind, die Entscheidungen des Beklagten bestätigt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zulegen sind, nicht unberücksichtigt bleibt.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 27.05.09