Familienrecht -

Bundeswehr: Disziplinarrechtliche Folgen eines Ehebruchs

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zu Lasten eines anderen Soldaten disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. Im Streitfall hatte ein Hauptfeldwebel mit der Ehefrau eines Soldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen. Das Bundesverwaltungsgericht bewertete den Fall aber etwas milder als das Truppendienstgericht.

Darum geht es

Dem Urteil lag der Fall eines Hauptfeldwebels zu Grunde, der mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen und mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr hatte, kurz nachdem ihr Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. 

Der Hauptfeldwebel beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte.

Das Truppendienstgericht hat gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung ausgesprochen. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu Gunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurückgewiesen, den Fall aber etwas milder bewertet und eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge verhängt.

In der Urteilsbegründung wird betont, dass die Kameradschaft in der Bundeswehr nicht nur eine ethische Kategorie, sondern eine im Soldatengesetz vorgeschriebene Rechtspflicht ist. 

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 SG beruht der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Dies schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

Der vom Gesetz geforderte Respekt vor den Rechten des Kameraden wird bei der Beteiligung an dem Ehebruch nicht gewahrt. 

Die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ist nach § 1353 BGB eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft, die mit dem wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue verbunden ist. 

Der Gesetzgeber hat mit der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an diesem Ehebild festgehalten und die eheliche Treue als Wesensmerkmal der Ehe bezeichnet (BT-Drs. 7/4361 S. 7). 

Der Charakter der ehelichen Treue als gesetzliches Recht besteht unabhängig davon, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen ist und dass zivilrechtliche Sanktionen bei Eheverfehlungen nur selten und bei Hinzutreten weiterer Umstände - etwa bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe - ausgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.02.2014 - XII ZB 45/13).

Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist gerechtfertigt, weil die Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts im Sinne des § 12 SG ist und regelmäßig negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hat. 

Die Missachtung der Ehe kann ebenso wie die Verletzung anderer Rechte des Kameraden das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft massiv belasten und die Bereitschaft, in Krisensituationen füreinander einzustehen, gefährden. 

Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören. Deshalb wird auch in anderen Ländern - etwa in der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika - die Beteiligung am Ehebruch disziplinarrechtlich geahndet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe grundsätzlich ein Beförderungsverbot in den Blick zu nehmen ist. 

Im Hinblick auf den dienstlichen Schutzzweck der Disziplinarmaßnahme ist dies allerdings nur verhältnismäßig, wenn – wie hier – zwischen den beteiligten Soldaten ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestand und deswegen konkret nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohten.

Eine Milderung der Maßnahme war im vorliegenden Fall nicht deswegen veranlasst, weil der Ehebruch erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten stattfand. 

Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt nicht schon mit dem Tag der Trennung, sondern erst wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1352 Abs. 2 BGB), d.h. wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung war wenige Tage nach der räumlichen Trennung ersichtlich nicht erfüllt. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem angeschuldigten Hauptfeldwebel jedoch zu Gute gehalten, dass er sich diesbezüglich in einem - wenn auch vermeidbaren - Verbotsirrtum befand und dass er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte. Daher erschien eine Bezügekürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen.

BVerwG, Urt. v. 22.01.2025 - 2 WD 14.24

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 13.06.2025

Welche Gerichte sind nun zuständig bei internationalen Ehe- und Kindschaftssachen?

Mit diesem Praxisleitfaden sind Sie bei Ihren internationalen Fällen sofort wieder im Bilde! PLUS: Zahlreiche typische Fallbeispiele zeigen Ihnen an, wo die Rechtslage sich nun konkret geändert hat.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Der Klassiker jetzt auch als Online-Version: Bearbeiten Sie Ihre Familienrechtsmandate schnell und zielsicher. Auch für Neueinsteiger und Gelegenheitsfamilienrechtler geeignet!

19,95 € mtl. zzgl. USt